Wenn das Finanzamt kommt...
Immer mehr Kunden und Steuerberater berichten uns, dass seit Anfang 2019 die Prüfer vom Finanzamt die Kassenführung besonders in den Fokus nehmen. Grundlage ist dabei die GoBD. In der letzten Zeit haben sich deswegen zunehmend auch Finanzgerichte mit der Kassenführung von bargeldintensiven Unternehmen beschäftigt. Werden hier Fehler festgestellt, kommt es schnell zu schmerzhaften und kostspieligen Hinzuschätzungen.
Sehen Sie diese Informationen als unverbindliche Infos aus unserer täglichen Praxis.
Genaue und verbindliche Auskunft erhalten Sie natürlich bei Ihrem Steuerberater.
Die Finanzämter prüfen Kassen seit Anfang 2019 immer genauer.
So vermeiden Sie Probleme von Anfang an
Verwenden Sie eine Registrierkasse oder eine Kassensoftware, die die Voraussetzungen der GoBD erfüllt.
Verwenden Sie ausschließlich Kassen und Kassensoftware die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Verwahren Sie Unterlagen wie Bedienungsanleitung, Handbücher und Installationsanleitung gut auf
Das klingt nicht so wichtig – ist es aber! Wenn Sie bei einer Kassenprüfung die Dokumentation zur Bedienung der Kasse nicht vorweisen können, ist das laut Rechtsprechung schon ein schwerer formaler Mangel. Ein solcher Mangel öffnet die Tür für Hinzuschätzungen der Finanzbehörden! Ändern Sie die Version der Software auf Ihrem Gerät brauchen Sie auch für die neue Version eine neue Gebrauchsanweisung. Achtung! Bewahren Sie auch die alte auf!
Organisieren Sie Ihren Betrieb so, dass alle Vorgänge vollständig gebucht werden
Achten Sie darauf, dass alle Bezahlvorgänge auch wirklich in Ihrer Kasse erfasst werden. Die schönste Registrierkasse nützt nichts, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter in der Hektik das Geld nur in einen Beutel werfen. Sollte das doch einmal nicht möglich sein, belegen Sie die Umsätze durch andere Maßnahmen: Zählen Sie das Geld besonders sorgfältig mit Zählprotokoll, lassen Sie Mitarbeiter dieses Protokoll mit unterschreiben. Es hilft auch die exakt eingekauften und verkauften Waren zu dokumentieren.
Buchen Sie alle Zahlvorgänge sofort
Die Zahlvorgänge müssen sofort erfasst werden. Auf keinen Fall dürfen Sie das Geld über den Tag sammeln und die Buchungen erst abends in der Kasse erfassen. Das gilt im Übrigen auch für Retouren und Stornos. Die Kasse muss zu jedem Zeitpunkt nachzählbar sein. Das heißt, Sie müssen zu jedem Zeitpunkt genau feststellen können, was in Ihrer Kasse ist. Der Fachausdruck hierfür: Die Kasse muss kassensturzfähig sein.
Erstellen Sie an jedem Arbeitstag eine Endabrechung (Z-Bon)
Die GoBD schreibt vor, dass täglich ein Z-Bon erstellt wird. Damit wird die Kasse am Ende eines Arbeitstages abgeschlossen. Dazu muss das Geld in der Kasse gezählt werden und der Kassenendbestand festgelegt werden. Der Kassenendbestand ist am nächsten Morgen dann wieder der Kassenanfangsbestand. Wird es abends einmal sehr spät können Sie die Endabrechnung auch am nächsten Morgen machen. Wichtig ist, dass die Abrechnung erstellt wird, bevor der nächste Arbeitstag beginnt. Die Z-Bons müssen elektronisch gespeichert werden.
Dokumentieren Sie, wenn Sie nicht mit der Kasse arbeiten
Arbeiten Sie nur unregelmäßig mit Ihrer Kasse, so dokumentieren Sie mit einem Kalender genau, an welchen Tagen die Kasse genutzt wurde. Dokumentieren Sie nachvollziehbar und unabänderlich wann und warum Sie die Kasse nicht nutzen. Zum Beispiel, wenn Sie krank oder in Urlaub sind. Das gleiche gilt, wenn Ihr Betrieb nur gelegentlich geöffnet wird.
Speichern Sie die Daten Ihrer Kasse täglich und sehr sorgfältig – mindestens 10 Jahre
Die mit Ihrem Kassensystem erstellten Daten müssen mindestens 10 Jahre lang elektronisch gespeichert und aufbewahrt werden. Machen Sie sehr regelmäßig, am besten täglich, eine Sicherungskopie, die Sie an einem sicheren Ort aufbewahren. Gehen diese Daten verloren, ist die gesetzliche Folge unweigerlich eine Schätzung durch das Finanzamt. Der Grund dafür ist egal. Auch wenn Ihre Daten gestohlen werden oder verbrennen! Es reicht übrigens auch nicht, die Abrechnungen noch einmal irgendwo ausgedruckt aufzuheben. Die gesetzliche Regelung ist ganz klar: Alle Kassen-Daten müssen elektronisch vorliegen.
Schulen Sie Ihr Personal
Stellen Sie sicher, dass Ihr Personal eine ausreichende Einweisung in Ihr Kassensystem bekommt. Die Einweisung können Sie selbst vornehmen. Dokumentieren Sie die Schulungen, indem Sie sich aufschreiben, wer wann eingewiesen wurde. Lassen Sie sich das von Ihrem Mitarbeitern am besten bestätigen.
Wenn doch mal etwas schiefgeht: Dokumentieren
Es gilt die alte Regel: Irgendetwas geht immer schief. Versuchen Sie das nicht zu vertuschen. Prüfer werden vor allem dann hellhörig, wenn über Jahre hinweg in einer Kasse niemals Fehler, Stornos oder Fehlbeträge vorgekommen sind. Fehler können entstehen durch Softwarefehler, Bedienungsfehler, Fehlbuchungen oder falsch gezähltes oder herausgegebenes Geld. Falls etwas passiert, dokumentieren Sie es sorgfältig mit Datum und Uhrzeit. Sind Mitarbeiter beteiligt, lassen Sie diese den Vorgang bestätigen.
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter unterschreiben
Das Finanzamt ist gegenüber dem Unternehmer und seinen Verwandten immer sehr misstrauisch. Sie nehmen dem Prüfer den Wind aus den Segeln, wenn Sie Domumente wie Z-Bons, Zählprotokolle oder sonstige Belege von einem Mitarbeiter erstellen und unterzeichnen lassen. Die Mitarbeiter sind im Verhältnis zu Ihnen unabhängige Dritte, die kein Interesse haben können, sich an eventuellen Manipulationen zu beteiligen.
Wenn die Prüfung kommt, arbeiten Sie mit
Im Falle einer Betriebsprüfung sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Sie müssen den Finanzbehörden die angeforderten Belege in elektronischer Form aus dem Kassensystem exportieren und zur Verfügung stellen. Können Sie das nicht selbst, sorgen Sie dafür, dass jemand da ist, der das kann.
Einer unseren Kassenlieferanten Fa. Vectron, informiert ergibig zum Thema finanzamtkonfore Kassen und der altuellen Gesetzgebung.
Was bringt uns das Jahr 2020 in Bezug auf Kassen?
Die Regeln für den Einsatz von elektronischen Kassen wurden in den vergangenen Jahren immer weiter verschärft. Zuletzt mit dem Ende 2016 verabschiedeten Kassengesetz (offiziell: „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“). Ab dem Jahr 2020 ist zusätzlich zur elektronischen Kasse eine technische Sicherheitseinrichtung erforderlich, welche Manipulationen an der Kasse verhindern soll. Mehr erfahren Sie hier…